Die Elterngebühren beinhalten auch die monatlichen Nebenkosten (subsumiert) und sind ein Beitrag zu den gesamten Betriebskosten der Einrichtung. Sie sind auch während der Schließzeiten, bei vorübergehender Schließung, längerem Fehlen des Kindes, kurzzeitigem Unterschreiten der Buchungszeit und ggf. bis zur Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung zu bezahlen.
Die Elterngebühren sind darüber hinaus weiter zu entrichten bei behördlichen und / oder Betretungsverboten für Kinder, wenn und soweit diese nicht von der Einrichtung zu vertreten sind. Soweit Dritte (z.B. Staat o. Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen an den Träger gezahlt werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Elternbeitragsschuldner